Die Förderung im Überblick
- Förderberechtigte
- Deutsche Exportunternehmen
- Förderbetrag
- 85 bis 95 Prozent der Ausfallsumme werden gedeckt
- Laufzeit
- -
Ein Angebot von: deutsche Bundesregierung
Gegenstand des Angebots
Bei einem Lieferantenkredit räumt der Exporteur dem ausländischen Besteller ein Zahlungsziel ein und trägt damit das mit diesem Kredit verbundene Ausfallrisiko. Der Bund sichert dieses Risiko mit einer Lieferantenkreditdeckung ab. Mit dieser Form der Warenkreditversicherung können deutsche Exportunternehmen Forderungen aus einzelnen Ausfuhrgeschäften – wie der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen – absichern.
Die Deckung schützt vor Zahlungsausfällen, die durch politische oder wirtschaftliche Risiken entstehen können.
Absicherbare Risiken
Absicherung gegen Zahlungsausfälle aufgrund von:
- Insolvenz des Bestellers
- Nichtzahlung der Forderung innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit (protracted default)
- Staatlichen Maßnahmen und kriegerischen Ereignissen
- Nichtkonvertierung/-transferierung von Beträgen in Landeswährung
- Beschlagnahme der Ware aufgrund politischer Umstände
- Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aufgrund politischer Umstände
Zahlungsziel
- Kurzfristig (bis zu zwei Jahren), mittel-/langfristig (zwei Jahre und mehr)
Länder
- Grundsätzlich sind alle Länder absicherbar, außer Exporte mit Zahlungszielen bis zu zwei Jahren in EU- und OECD-Kernländer.
Antragsverfahren und Hinweise
Das Entgelt besteht aus einem einmaligen Prozentsatz des gedeckten Auftragswertes (ohne Zinsen) sowie speziellen Bearbeitungsgebühren. Die Detailberechnung erfolgt über ein Rechentool. Die Selbstbeteiligung beträgt 5 Prozent bei politischen Risiken und im Regelfall 15 Prozent bei wirtschaftlichen Risiken. Auf Antrag kann die Selbstbeteiligung gegen Zahlung eines Zusatzentgelts auf 5 Prozent reduziert werden.
Die Lieferantenkreditdeckung lässt sich für eine bessere Risikoabsicherung mit anderen Absicherungen kombinieren – beispielsweise mit einer Fabrikationsrisikodeckung, einer Beschlagnahmerisikodeckung, einer Vertragsgarantiedeckung, einer Avalgarantie oder einer Forfaitierungsgarantie.
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